Quadrath-Ichendorfer Handel-, Handwerk- und Gewerbeverein

Verein - Satzung

§1 Zweck und Ziel des Vereins

Der Quadrath- Ichendorf Handel-, Handwerk- und Gewerbeverein bezweckt:
1. den Ort Quadrath- Ichendorf als Einkaufsziel attraktiv zu machen, sowie
2. seinen Mitgliedern durch Hebung des Geschäftsverkehrs nützlich zu sein

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Quadrath – Ichendorfer Handel-, Handwerk- und Gewerbeverein, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz eingetragener Verein.

Sitz des Vereins ist 50127 Bergheim- Quadrath – Ichendorf

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Gewerbetreibende sowie freiberuflich Schaffende werden.
Über weitergehende Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
Über die Aufnahme, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, durch Ausschluss, wenn ohne einen Grund für 1 Jahr der Beitrag nicht gezahlt worden ist, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, durch Austritt, sowie durch interessenwidriges Verhalten.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitzuteilen.
Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

§4 Beiträge – Geschäftsjahr

Der jährliche Vereinsbetrag beträgt 100,00 €.
Er ist jährlich auf das Vereinskonto zu zahlen.
Das Geschäftsjahr, ist das Kalenderjahr.
Im ersten Beitragsjahr wird der Beitrag vierteljährlich berechnet.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden, dem /der 2. Vorsitzenden, dem / der Geschäftsführer /in, und dem / der Kassierer / in besteht.
2. Dem erweitertem Vorstand bestehend aus einem Schriftführer, einem Pressewart, und 2-3 Beisitzern ( die nach Sachstand bestimmt werden ).
3. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder ist jährlich einmal einzuberufen.

§6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder einen Beirat.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Die Angaben des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.
Der Schriftführer / in hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer / in und dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Der / die Kassierer /in verwalten die Kasse des Vereins und führt Ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er / Sie hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er / Sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittungen in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur auf schriftliche Anweisung von 2 Mitgliedern des Vorstandes geleistet werden.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der jährliche Mitgliedsbeitrag entfällt für den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§7 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung beschließt über 1. den Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers / in
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründung die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Einberufung hat mindestens 1 Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§8 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den örtlichen Tageszeitungen oder Werbeträgern. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, anstelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für Veröffentlichungen zu bestimmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins, soll das Vermögen des Vereins an die einzelnen Mitglieder anteilig ausgezahlt werden.

 

Bergheim- Quadrath- Ichendorf, den 20.09.11

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