Verein - Satzung
§1 Zweck und Ziel des Vereins
Der Quadrath- Ichendorf Handel-, Handwerk- und Gewerbeverein
bezweckt:
1. den Ort Quadrath- Ichendorf als Einkaufsziel attraktiv zu
machen, sowie
2. seinen Mitgliedern durch Hebung des Geschäftsverkehrs
nützlich zu sein
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
§2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Quadrath – Ichendorfer Handel-, Handwerk- und Gewerbeverein,
nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz
eingetragener Verein.
Sitz des Vereins ist 50127 Bergheim- Quadrath – Ichendorf
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Gewerbetreibende sowie freiberuflich
Schaffende werden.
Über weitergehende Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu
richten.
Über die Aufnahme, entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, durch förmliche
Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann, durch Ausschluss, wenn ohne
einen Grund für 1 Jahr der Beitrag nicht gezahlt worden ist,
der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, durch
Austritt, sowie durch interessenwidriges Verhalten.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitzuteilen.
Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, mit
vierteljährlicher Kündigungsfrist.
§4 Beiträge – Geschäftsjahr
Der jährliche Vereinsbetrag beträgt 100,00 €.
Er ist jährlich auf das Vereinskonto zu zahlen.
Das Geschäftsjahr, ist das Kalenderjahr.
Im ersten Beitragsjahr wird der Beitrag vierteljährlich
berechnet.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand, der aus dem/der
Vorsitzenden, dem /der 2. Vorsitzenden, dem / der
Geschäftsführer /in, und dem / der Kassierer / in
besteht.
2. Dem erweitertem Vorstand bestehend aus einem Schriftführer,
einem Pressewart, und 2-3 Beisitzern ( die nach Sachstand bestimmt
werden ).
3. Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt.
Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder ist jährlich
einmal einzuberufen.
§6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der
Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der
Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder einen
Beirat.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Die Angaben des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.
Der Schriftführer / in hat über jede Verhandlung des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Schriftführer / in und dem / der Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
Der / die Kassierer /in verwalten die Kasse des Vereins und
führt Ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben. Er / Sie hat der Hauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er / Sie nimmt Zahlungen
für den Verein gegen alleinige Quittungen in Empfang.
Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur auf schriftliche
Anweisung von 2 Mitgliedern des Vorstandes geleistet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen
Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der
jährliche Mitgliedsbeitrag entfällt für den
geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins
abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen,
dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
§7 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung beschließt über 1. den
Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers / in
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20
Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der
Gründung die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung.
Die Einberufung hat mindestens 1 Woche vor der Tagung zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt
werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei
Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen,
schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und
Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§8 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den örtlichen Tageszeitungen oder Werbeträgern. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, anstelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins, soll das Vermögen des Vereins an die einzelnen Mitglieder anteilig ausgezahlt werden.
Bergheim- Quadrath- Ichendorf, den 20.09.11
